Sind die Güter in anderen als den nach Absatz 1 erlaubten Fällen an Deck befördert worden, so haftet der Beförderer für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung der Güter, die ausschlieȣlich durch ihre Beförderung an Deck verursacht wurde, und kann sich auf die in Artikel 17 vorgesehenen Haftungsausschlussgründe nicht berufen. | UN | ٣ - إذا نقلت البضائع على سطح السفينة في حالات غير تلك المسموح بها بمقتضى الفقرة 1 من هذه المادة، يكون الناقل مسؤولا عن أي هلاك أو تلف لتلك البضائع أو تأخر في تسليمها ينجم حصرا عن نقلها على السطح، ولا تحق لـه الدفوع المنصوص عليها في المادة 17. |
Haben der Beförderer und der Absender ausdrücklich vereinbart, dass die Güter unter Deck befördert werden, so kann der Beförderer eine Beschränkung der Haftung für Verlust, Beschädigung oder verspätete Ablieferung der Güter nicht beanspruchen, soweit dieser Verlust, diese Beschädigung oder diese verspätete Ablieferung auf die Beförderung der Güter an Deck zurückzuführen ist. | UN | 5 - إذا اتفق الناقل والشاحن صراحة على نقل البضائع تحت سطح السفينة، فلا يحق للناقل أن ينتفع بالحد من المسؤولية عن أي هلاك أو تلف للبضائع أو تأخر في تسليمها متى كان ذلك الهلاك أو التلف أو التأخر ناجما عن نقلها على السطح. |