Zusatzgegenstände können, sofern nicht die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder etwas anderes beschließt, erst dann beraten werden, wenn nach ihrer Aufnahme in die Tagesordnung sieben Tage verstrichen sind und nachdem ein Ausschuss über die betreffende Frage Bericht erstattet hat. | UN | ولا يجوز، ما لم تقرر الجمعية خلاف ذلك بأغلبية ثلثي الأعضاء الحاضرين المصوّتين، أن يُنظر في أي بند إضافي إلا بعد انقضاء سبعة أيام على إدراجه في جدول الأعمال وبعد قيام إحدى اللجان بتقديم تقرير بشأنه. |