10. beschließt, dass die mit Ziffer 8 e) verhängten Maßnahmen keine Anwendung finden werden, wenn der Ausschuss von Fall zu Fall entscheidet, dass die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder wenn der Ausschuss zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahme die Ziele dieser Resolution auf andere Weise fördern würde; | UN | 10 - يقرر ألا تُطبق التدابير التي تفرضها الفقرة 8 (هـ) أعلاه حيث تقرر اللجنة على أساس كل حالة على حدة أن لذلك السفر ما يبرره من أسباب إنسانية، بما فيها الفرائض الدينية، أو حيث تستنتج اللجنة أن الإعفاء سيخدم بشكل آخر أهداف هذا القرار؛ |