b) kann dem ersuchenden Vertragsstaat nach seinem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen. | UN | (ب) يجوز للدولة الطرف متلقية الطلب، حسب تقديرها، أن تقدم إلى الدولة الطرف الطالبة، كليا أو جزئيا أو رهنا بما تراه مناسبا من شروط، نسخا من أي سجلات أو وثائق أو معلومات حكومية، موجودة في حوزتها ولا يسمح قانونها الداخلي بإتاحتها لعامة الناس. |