Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Verdächtiger aufgefunden wird, ist, wenn er ihn wegen einer Straftat, auf die dieser Artikel Anwendung findet, mit der alleinigen Begründung nicht ausliefert, dass er einer seiner Staatsangehörigen ist, verpflichtet, den Fall ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung zu unterbreiten. | UN | 10- إذا لم تقم الدولة الطرف التي يوجد الجاني المزعوم في إقليمها بتسليم ذلك الشخص فيما يتعلق بجرم تنطبق عليه هذه المادة، لسبب وحيد هو كونه أحد رعاياها، وجب عليها، بناء على طلب الدولة الطرف التي تطلب التسليم، أن تحيل القضية دون إبطاء لا مبرر له إلى سلطاتها المختصة بقصد الملاحقة. |