54. erkennt an, dass die Rechtsordnungen zur Regelung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und der Sicherheit der Schifffahrt gemeinsame und sich gegenseitig verstärkende Ziele haben können, die miteinander verknüpft sein und Synergiepotenzial aufweisen können, und ermutigt die Staaten, dies bei ihrer Anwendung zu berücksichtigen; | UN | 54 - تسلم بأن النظم القانونية التي تحكم السلامة والأمن البحريين قد تكون لها أهداف مشتركة يعزز بعضها بعضا وقد تكون مترابطة وقد يكون من المفيد إيجاد أوجه للتآزر فيما بينها، وتشجع الدول على أن تضع ذلك في اعتبارها لدى تنفيذها؛ |