Können sich die Untersuchungsrichter nicht darüber einigen, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollen, werden die Ermittlungen durchgeführt, es sei denn, einer der Richter oder beide beantragen innerhalb von dreißig Tagen, dass die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 7 beigelegt wird. | UN | وإذا لم يمكن لقاضيي التحقيق الاتفاق على المضي في أحد التحقيقات من عدمه، يمضي التحقيق قُدما ما لم يطلب القاضيان أو أحدهما في غضون ثلاثين يوما تسوية الخلاف طبقا للمادة 7. |
Können sich die Ankläger nicht darüber einigen, ob eine Strafverfolgung eingeleitet werden soll, wird die Strafverfolgung durchgeführt, es sei denn, einer der Ankläger oder beide beantragen innerhalb von dreißig Tagen, dass die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 7 beigelegt wird. | UN | وإذا لـم يمكن لهما الاتفــاق على المضي في إجراءات الدعوى من عدمه، تمضي الإجراءات قُدما ما لم يطلب المدعيان العامان أو أحدهما في غضون ثلاثين يوما تسوية الخلاف طبقا للمادة 7. |