c) Einem Bediensteten, dessen Dienstverhältnis wegen nicht zufriedenstellender Leistungen gekündigt wird oder der aus Disziplinargründen wegen eines Dienstvergehens entlassen wird, kann, soweit es sich nicht um eine fristlose Entlassung handelt, nach dem Ermessen des Generalsekretärs eine Entschädigung gezahlt werden, deren Höhe die Hälfte der unter Buchstabe a) vorgesehenen Entschädigung nicht übersteigt. | UN | (ج) الموظف الذي ينهى تعيينه بسبب الخدمة غير المرضية، أو الذي يفصل فصلا تأديبيا لسوء السلوك خلاف الفصل دون سابق إنذار، يمكن أن يعطى حسب تقدير الأمين العام، تعويضا لا يتجاوز نصف التعويض المنصوص عليه في الفقرة (أ) من هذا المرفق؛ |